Der Trägerverein

Die Stadt Achim hat das Gebäude Schützenhof dem gemeinnützigen Trägerverein „Kulturhaus Alter Schützenhof“ e.V. zur Nutzung als Kulturhaus überlassen. Der Trägerverein ist sowohl für den inhaltlichen und organisatorischen Betrieb des Hauses als auch für dessen bauliche Unterhaltung eigenständig verantwortlich.

Die Einzelheiten der Nutzung regelt ein im September 2001 mit der Stadt Achim geschlossener Vertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein einen festgelegten jährlichen Betriebskostenzuschuss.

Dem Vorstand gehören an:

  • Meike Hager Behr (1. Vorsitzende)
  • Gerd Woebse (2. Vorsitzender)
  • Heiko Böhling
  • Detlev Fechtmann
  • Martina Kutsch

Die Satzung

SATZUNG


des Vereins »Kulturhaus Alter Schützenhof«
in der geänderten Fassung vom 13.10.1998

Errichtet am 10.01.1989 in Achim

§1

Sitz, Name und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »Kulturhaus Alter Schützenhof«.
2. Er hat seinen Sitz in Achim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein betreibt den »Schützenhof« in Achim.
2. Der Verein »Alter Schützenhof« übernimmt durch Abschluß eines Vertrages mit der Stadt Achim den inhaltlichen und organisatiorischen Betrieb des Schützenhofes.
3. Der Schützenhof ist von der Stadt Achim errichtet worden und wird von ihr unterhalten. Er ist eine Stätte bürgerschaftlicher Begegnung und soll den Bürgern im Rahmen der gegebenen Verhältnisse eigenverantwortliches Gestalten ermöglichen, sowie Gruppeninitiativen fördern.
4. Der Verein hat die Aufgabe, den Schützenhof mit dem Ziel zu betreiben, die Begegnung von Menschen aller Altersgruppen und sozialer Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der inhaltliche und organisatorische Betrieb des Schützenhofes zur Förderung der Begegnung von Menschen nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze 2. und 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und Ausstellungen; b) das Angebot von Informationen und Unterrichtsprogrammen; c) die Einrichtung von Räumen für kreative Betätigung; d) die Beratung von pädagogischen und sozialen Fragen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, sofern die Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes erwarten läßt. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Die Ablehnung muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Das Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag erstmals innerhalb eines Monats nach Eintritt, sodann im 1. Quartal des Kalenderjahres zu zahlen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod b) durch schriftliche Austrittserklärung c) durch Ausschluß´bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. d) wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand gerät. In diesem Falle kann der Vorstand nach vorheriger Mahnung und Fristsetzung das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen.

§ 4

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Eine MV hat im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres zu erfolgen.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Außerordentliche MV sind einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen oder wenn der Vorstand dies beschließt.
3. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Anträge sind bis 2 Wochen vor der MV beim Vorstand einzureichen und von diesem allen Mitgliedern 5 Tage vor der MV zuzuleiten.

§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlußorgan des Vereins. Sie beschließt über alle Belange des Vereins und seiner Betriebe. Hierzu gehören insbesondere:
a) Satzungsänderungen;
b) Die Wahl oder Abwahl der Vorstandsmitglieder;
c) Die Wahl der Kassenprüfer;
d) Die Entlastung des Vorstandes;
e) Die Verabschiedung eines Haushaltsplanes;
f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Die Ablehnung oder der Ausschluß von Mitgliedern;
h) Die Personaleinstellung und Personalentlassung;
i) Die Auflösung des Vereins.
2. Die MV hat das Recht, Ausschüsse zur Erledigung einzelner oder laufender Aufgaben zu gründen und sie mit Kompetenzen auszustatten. Die Kontrolle der Ausschüsse obliegt der MV. Die Ausschüsse erstatten der MV Bericht. Die Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich.

§ 7

Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die MV ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl der Vorstandsmitglieder, die Auflösung des Vereins oder der Ausschluß von Mitgliedern können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die begründeten Anträge fristgemäß schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern zugeleitet wurden.
4. Bei Einstellung und Entlassung von hauptberuflichen Mitarbeitern mit unbefristeten Arbeitsverträgen ist analog § 7 Abs. 3 zu verfahren. Der Vorstand hat hierbei Vorschlagsrecht.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt.
6. Über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dies sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und sein Vertreter.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin werden nicht im gleichen Geschäftsjahr gewählt. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung nach der am 25.9.90 beschlossenen Satzungsänderung werden der Kassenwart/die Kassenwartin und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende auf ein Jahr gewählt; die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende, der Schriftführer/die Schriftführerin und der stellvertretende Schriftführer/die stellvertretende Schriftführerin auf zwei Jahre. Die Wahl erfolgt einzeln für jede Funktion. Eine Wiederwahl ist möglich. Beschäftigte des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied darf nicht mehr als ein Amt innerhalb des Verein haben.
3. Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.
6. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich, außer bei Personalangelegenheiten.
7. Die Arbeit des Vorstandes ist durch eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan zu regeln.


§ 9

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der MV unter Zugrundelegung der Nutzungsvereinbarung mit der Stadt.
2. Seine Aufgabe ist insbesondere die Koordinierung der Haushaltsplanung und - überwachung. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan.
3. Der Vorstand ist Vorgesetzter des hauptberuflichen Personals und diesem gegenüber weisungsberechtigt.
4. Bei der ersten Mitgliederversammlung des Jahres hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht schriftlich und mündlich abzugeben. Dieser Bericht bildet neben dem Bericht der Kassenprüfer die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

§ 10

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beitrittserklärung

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